Es sind noch keine Lager im Anfragekorb.
Suchen Sie in unserem Stock nach Wälzlager und fügen Sie diese zu Ihrem Anfragekorb hinzu.
der Meta Bearings Distribution GmbH, Max-Eyth-Straße 8, 35394 Gießen
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht
ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen
nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit
dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner
Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die
Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben
verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen
Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine
wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche
gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich
geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem
Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der
Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(6) Gerichtsstand ist der für den Sitz des Verkäufers zuständige
Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch
berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine
Niederlassung des Käufers zuständig ist.
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist
ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation
und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer
Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der
Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.
Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden
Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit
diese für den Käufer zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind
in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(1) Die Preise gelten ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand-
und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur
zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung
hierzu verpflichtet ist. Der Mindestauftragswert beträgt Euro 50,00.
Bestellungen mit einem niedrigeren Auftragswert werden zu diesem Preis
abgerechnet.
(2) Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Bei
Zahlungsverzögerung bzw. Zielüberschreitung sind die üblichen
Kredit-Bankzinsen zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Wechsel oder Schecks gelten grundsätzlich erst bei Einlösung der
Zahlung. Inkassovollmacht steht Vertretern nicht zu.
(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate,
ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten
ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener
Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen
sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist
der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden
die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
(5) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer
die Ware unverzüglich nach Erhalt, jedoch spätestens innerhalb von 3
Arbeitstagen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist,
zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich
Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware
als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei
der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff.
HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufer, soweit diese nicht aus einer
Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Verkäufers.
(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der
Kaufsache.
Beratungen, welche sich auf den Liefergegenstand beziehen werden nach unserem besten Wissen entsprechend und dem Stand der Technik durchgeführt. Diese sind aber nur als unverbindliche Empfehlung zu betrachten. Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art und gleich aus welchen Grunde können nicht gestellt werden; auch nicht für eventuelle Ersatzbeschaffungen.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen.
Die von uns gelieferten Produkte sind standardmäßig nicht für den Einbau in den Bereichen der Luft- und Raumfahrt sowie die Strahlungsbereiche vor kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes entwickelt und vorgesehen. Sollten diese Standardprodukte trotzdem in den genannten Bereichen eingebaut werden, lehnen wir im Schadensfall jegliche Haftung für etwaige Schäden ab, es sei den, es liegt eine schriftliche Zustimmung unsererseits im Ausnahmefall vor.
Im Falle der Betriebsaufgabe oder Stilllegung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder die Liquidation des Käufers steht uns das Verkaufsrecht an den Beständen der von uns gelieferten Waren zu, auch soweit diese in der Zwischenzeit verarbeitet worden sein sollten.
Der Käufer ist ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Der Käufer erkennt diese Bedingungen mit ihrem Empfang als bindend für bestehende und künftige Geschäftsbeziehungen an.